IV. Schlußbestimmungen
§29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
- Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
- Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen; gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs.2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§30 Einsicht in die Prüfungsakten
Bis zu einem Jahr nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§31 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 01.10.2000 in Kraft.
IMS Stuttgart / WWW@IMS.Uni-Stuttgart.DE / Mon Feb 23 15:37:40 1998 (hofmanaa)