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II. Diplom-Vorprüfung

§10 Zweck der Diplom-Vorprüfung

Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich ist, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

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§11 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

  1. Zu Prüfungen der Diplom-Vorprüfung wird nur zugelassen, wer
    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
    2. an der Universität Stuttgart immatrikuliert und als Studierender für den Diplomstudiengang Linguistik zugelassen ist,
    3. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
      1. einer Übung in Informatik I und II und einer Übung in Formale Sprachen;
      2. der Übung Einführung in die Computerlinguistik,
      3. vier der folgenden Übungen und Praktika: Softwarelabor I und II, Logik und formale Grundlagen I und II, Semantik I, Syntax I und II, Phonetik/Phonologie I, Morphologie, Statistische Methoden;
      4. zwei sprachpraktischen Übungen in einer gewählten Fremdsprache, darunter eine Übung zur Übersetzung in die Fremdsprache erbracht hat,
    4. den Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Linguistik oder in einem nach §7 Abs.2 gleichwertigen Studiengang nicht verloren hat und sich auch nicht in einem entsprechenden schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  2. Zu höchstens einer zusätzlichen, nicht durch §14 vorgeschriebenen Prüfung kann der Kandidat zugelassen werden, wenn der zuständige Prüfer zustimmt.

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§12 Zulassungsverfahren

  1. Der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen ist innerhalb der gesetzten Frist (vergleiche §13 Abs.3) schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen.
  2. Dem Antrag auf Zulassung zu Prüfungen sind - soweit diese Unterlagen nicht bereits der Universität Stuttgart vorliegen - die Nachweise über die Erfüllung der in §11 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplom-Prüfung im Diplomstudiengang Linguistik oder einem nach §7 Abs.2 gleichwertigen Studiengang abgelegt bzw. nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
  3. Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
  4. Der Kandidat gilt als zugelassen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist anderweitig schriftlich beschieden wird.
  5. Die Zulassung muß versagt werden, wenn die in §11 Abs.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  6. Die Zulassung kann versagt werden, wenn
    1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde
    2. oder wenn
    3. die in Abs.2 geforderten Unterlagen nicht oder unvollständig vorgelegt wurden.
  7. Sind die Prüfungsvorleistungen bis zur Prüfungsanmeldung noch nicht vollständig nachweisbar, kann die Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt ausgesprochen werden.

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§13 Prüfungstermine und Meldezeiten

  1. Die Prüfungen zur Diplomvorprüfung sind mindestens zweimal jährlich abzuhalten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, im Benehmen mit den Prüfern im Falle von Prüfungsrücktritten und Prüfungsversäumnissen außerordentliche, jedoch frühere Prüfungstermine anzusetzen.
  2. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden durch Aushang am Prüfungsamt sowie im Rektoramt der Universität bekanntgemacht. Sie sollen spätestens bis zum ersten Tag der letzten Woche des der Prüfung vorausgehenden Vorlesungszeitraumes ausgehängt werden.
  3. Die Frist für die Anmeldung zur Prüfung wird durch Anschlag sowie im Vorlesungsverzeichnis bekanntgemacht.
  4. Die Termine der mündlichen Prüfungen und mündlichen Nachprüfungen nach §16 werden durch den jeweiligen Prüfer festgesetzt und durch Aushang an dessen Institut bekanntgegeben.
  5. Die Frist für die Bekanntgabe aller mündlichen Prüfungstermine beträgt mindestens 14 Kalendertage.
  6. Die Termine für studienbegleitende Prüfungen sind zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung durch Aushang bekanntzugeben.

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§14 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

Die Diplom-Vorprüfung besteht aus je einer vierstündigen Klausur aus folgenden Stoffgebieten:

  1. Informatik I und II
  2. Logik und formale Grundlagen I und II, Semantik I

  3. sowie
  4. Syntax I und II, Phonetik/Phonologie I und Morphologie

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§15 Bewertung der Prüfungsleistungen

  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
    Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch die Addition oder Subtraktion von 0,3 zu den Zahlen 1 bis 5 Zwischennoten vergeben werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 werden nicht vergeben.
  2. Für jeden Prüfungsteil wird eine Note festgelegt oder durch Bildung des arithmetischen Mittels errechnet (Fachnote). Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
  3. Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen (§14) mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. Die Fachnote lautet:
    bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
    bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
    bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
    bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
    bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend
  4. Für die bestandene Diplom-Vorprüfung wird eine Gesamtnote vergeben. Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten, wobei die Prüfungsleistungen nach §14 Nr.1 und 2 zu je 30% und die Prüfungsleistung nach §14 Nr.3 zu 40% gewichtet werden.
  5. Im Prüfungszeugnis lautet die Bewertung für die Gesamtnote:
    bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
    bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
    bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
    bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

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§16 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

  1. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
  2. Erstmals nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfungen können wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. §4 bleibt unberührt.
  3. Wiederholungsprüfungen müssen zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin abgelegt werden. Wird die Frist versäumt, gelten die Wiederholungsprüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, daß der Kandidat das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
  4. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so erfolgt in der gleichen Prüfungsperiode eine mündliche Nachprüfung von etwa 20 Minuten. Das Ergebnis der Nachprüfung kann nur "nicht ausreichend" (5,0) oder "ausreichend" (4,0) sein. Ergibt die Nachprüfung in einer Fachprüfung das Ergebnis "nicht ausreichend" (5,0), so wird der Studierende zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.

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§17 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung

  1. Das Prüfungsamt unterrichtet den Kandidaten auf Anfrage über die Bewertung von Prüfungsleistungen.
  2. Ist die Diplom-Vorprüfung bestanden, so stellt das Prüfungsamt unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis aus, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Im Zeugnis ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
  3. Hat sich der Kandidat außer in den vorgeschriebenen Fächern einer weiteren Prüfung unterzogen, so ist das Ergebnis auf seinen Antrag in das Zeugnis aufzunehmen, jedoch bei der Bildung der Gesamtnote nicht zu berücksichtigen.
  4. Hat ein Kandidat eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder wird er zu einer weiteren Prüfung im Diplomstudiengang Linguistik nicht mehr zugelassen, so erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
  5. Hat ein Studierender die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, in der die bestandenen Prüfungen und deren Noten bestätigt, die nicht bestandenen oder nicht abgelegten, zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung erforderlichen Prüfungen genannt werden; aus der Bescheinigung muß erkennbar sein, daß die Diplom-Vorprüfung nicht abgeschlossen oder endgültig nicht bestanden ist.

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IMS Stuttgart / WWW@IMS.Uni-Stuttgart.DE / Mon Feb 23 15:36:34 1998 (hofmanaa)
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