I. Allgemeine Bestimmungen
- Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Diplomstudiengang Linguistik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit vorhanden ist, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
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§2 Diplomgrad
Die Universität Stuttgart verleiht im Diplomstudiengang Linguistik nach bestandener Diplomprüfung den akademischen Grad "Diplom-Linguist" bzw. - bei Absolventinnen - "Diplom-Linguistin". Frauen wird auf Antrag ebenfalls der Grad "Diplom-Linguist" verliehen.
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§3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums
- Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das Studium umfaßt das Hauptfach Linguistik und ein Nebenfach, das im 3. Semester gewählt werden soll. Die Nebenfächer sind: Allgemeine Linguistik, Anglistische Linguistik, Französische Linguistik und Informatik.
- Das Grundstudium bis zur Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Semestern.
- Das Hauptstudium bis zur Diplomprüfung besteht aus vier Semestern und einem Semester zum Anfertigen der Diplomarbeit. Im Hauptstudium muß sich der Kandidat für einen der vier Studienschwerpunkte Theoretische Computerlinguistik, Anwendungsorientierte Computerlinguistik, Phonetik oder Logik und Semantik entscheiden.
- Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden.
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§4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
- Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus.
- Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzulegen. Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters abgelegt, so verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten über die Einräumung eines weiteren Prüfungstermins. Ein solcher Termin muß innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung wahrgenommen werden, andernfalls erlischt der Prüfungsanspruch.
- Die Meldung zur letzten Teilprüfung der Diplomprüfung (mit Ausnahme der Diplomarbeit) soll so erfolgen, daß diese spätestens am Ende des achten Fachsemesters abgelegt werden kann. Die Meldung zur Diplomarbeit soll bis zum Ende des achten Fachsemesters erfolgen.
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§5 Prüfungsausschuß
- Der Fakultätsrat der Fakultät Philosophie bestellt einen Prüfungsausschuß. Dieser hat drei stimmberechtigte Mitglieder. Ein studentisches Mitglied ohne Stimmrecht wird vom Fakultätsrat hinzugewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
- Im Prüfungsausschuß müssen die Professoren die Mehrheit haben. Die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens die Diplomprüfung im Studiengang Linguistik oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
- Der Fakultätsrat wählt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. Beide müssen Professoren sein.
- Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
- Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, ist der Prüfungsausschuß für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, nicht aber für die Bewertung von Prüfungsleistungen zuständig. Er bestellt die Prüfer, überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung und berät den Rektor in Widerspruchsangelegenheiten. Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklungen der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten der Diplomarbeit und gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnote offen.
- Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er bestellt die Beisitzer für mündliche Prüfungen und entscheidet in der Regel über Anrechnungen nach §7.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein.
- Einzelentscheidungen, die zum Nachteil eines Studierenden ergehen, sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§6 Prüfer und Beisitzer
- Zu Prüfern können in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Sie sollen in der Regel in dem der Prüfung vorausgehenden Studienjahr eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Nur wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen, können erfahrene wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder entsprechend ausgewiesene Lehrbeauftragte als Prüfer bestellt werden. §24 Abs.3 und 4 bleibt unberührt.
- Zur Protokollführung bei mündlichen Prüfungen ist ein Beisitzer zu bestellen; er muß die Diplom- oder Magisterprüfung im (Teil-)Studiengang Linguistik oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
- Wurden für eine Prüfung mehrere Prüfer bestellt, so kann der Studierende den Prüfer vorschlagen; ein Anspruch auf einen bestimmten Prüfer besteht nicht. Dies gilt entsprechend für die Wahl der Prüfer der Diplomarbeit.
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§7 Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen
- Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Linguistik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplom-prüfung, sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
- Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Linguistik an der Universität Stuttgart im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
- Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
- Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
- Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit eines Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
- Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungs-leistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwie-genden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
- Der Kandidat kann innerhalb eines Monats verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs.3, Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§9 Prüfungsarten
- Schriftliche Prüfungen
- In schriftlichen Prüfungen muß der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit den vom Prüfer zugelassenen Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und lösen kann.
- Die Bewertungsgrundsätze, die bei der Beurteilung von schriftlichen Prüfungen angewendet wurden, sind aktenkundig zu machen. Die Bewertungsgrundsätze sind Bestandteil der Prüfungsakte und müssen eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung nach Gesichtspunkten der Gleichbehandlung aller Kandidaten zulassen.
- Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen abgenommen werden, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muß Professor sein. Schriftliche Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung sind stets von zwei Prüfern zu bewerten.Bei den Noten "sehr gut" und "nicht ausreichend" in der Diplom-Vorprüfung muß die Bewertung ebenfalls durch zwei Prüfer erfolgen.
- Die vom Prüfer in den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens vier Wochen vor der Prüfung am Institut des Prüfers durch Anschlag bekanntzumachen.
- Die Dauer der schriftlichen Prüfungen ergibt sich aus §14 und §22.
- Mündliche Prüfungen
- Mündliche Prüfungen sind als Einzelprüfungen vor einem Prüfer im Beisein eines Beisitzers oder als Kollegialprüfung vor mehreren Prüfern durchzuführen.
- Es können gleichzeitig bis zu 4 Kandidaten gemeinsam geprüft werden. Die Bewertung mündlicher Prüfungen erfolgt durch den Prüfer nach Anhören des Beisitzers.
- Über die Durchführung der Prüfung, die wesentlichen Prüfungsgegenstände und das Prüfungsergebnis ist von einem Prüfer oder dem Beisitzer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von den bei der Prüfung anwesenden Prüfern und dem Beisitzer zu unterschreiben.
- Die Dauer der mündlichen Prüfungen ergibt sich aus §16 (4) und §22.
- Als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen sind zugelassen: die Mitglieder des Prüfungsausschusses und - entsprechend den räumlichen Verhältnissen - Studenten des Diplomstudienganges Linguistik der Universität Stuttgart. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Zulassung der öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
- Studienbegleitende Prüfungsleistungen
Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen erbracht. Die Anforderungen sind zu Beginn der Lehrveranstaltung durch Aushang bekanntzugeben.
IMS Stuttgart / WWW@IMS.Uni-Stuttgart.DE / Thu Mar 12 11:23:09 1998 (hofmanaa)