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III. Diplomprüfung

§18 Zulassung zur Diplomprüfung

  1. Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer
    1. die Voraussetzungen nach §11 Abs.1 Ziffer 1 und 2 erfüllt,
    2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Linguistik oder eine nach §7 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,
    3. den Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Linguistik oder in einem nach §7 Abs.2 gleichwertigen Studiengang nicht verloren hat.
    4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung im vom Kandidaten gewählten Nebenfach erfüllt hat, soweit es sich um die Nebenfächer "Anglistische Linguistik" und "Französische Linguistik" handelt.
  2. Die zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach sind:
    1. Anglistische Linguistik
      Voraussetzung zur Zulassung zur Klausur in Anglistischer Linguistik ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
      1. Grammatik A und B
      2. Phonetik
      3. Übersetzung Deutsch-Englisch
      4. 1 Proseminar zur englischen Linguistik (Beschreibung des Gegenwartsenglischen)
    2. Französische Linguistik
      Bestehen der Übersetzungsklausur der Zwischenprüfung im Fach Französisch.
  3. Weitere Voraussetzung ist die Abgabe des "Übersichtsplans für die Diplomprüfung" beim Prüfungsamt, in welchem der vom Kandidaten gewählte Schwerpunkt (§19) und die gewählte Fächerkombination festgelegt sind. Der Übersichtsplan und eventuelle Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
  4. Zu höchstens einer zusätzlichen, nicht durch §22 u. §23 vorgeschriebenen Prüfung kann der Kandidat zugelassen werden, wenn der zuständige Prüfer zustimmt.

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§19 Studienschwerpunkte

  1. Der Schwerpunkt Theoretische Computerlinguistik umfaßt den Stoff folgender Lehrveranstaltungen:
    1. aus Parsing II, Deduktionssysteme, algorithmische Semantik, Syntax III und Semantik III nach Wahl des Kandidaten drei Veranstaltungen,
    2. aus Spracherkennung (II oder III), Maschinelle Lexikographie und Lexikolo gie, Generierung, Logik II, Maschinelle Übersetzung II, Information Retrieval und Dialogsysteme nach Wahl des Kandidaten zwei Veranstaltungen.
  2. Der Schwerpunkt Anwendungsorientierte Computerlinguistik umfaßt den Stoff folgender Lehrveranstaltungen:
    1. in Maschineller Lexikologie und Lexikographie, Parsing II, Generierung sowie Spracherkennung je eine Veranstaltung,
    2. aus Maschineller sbersetzung II, Dialogsysteme, Deduktionssysteme und Information Retrieval nach Wahl des Kandidaten eine Veranstaltung.
  3. Der Schwerpunkt Phonetik umfaßt den Stoff folgender Lehrveranstaltungen:
    1. in Spracherkennung (II oder III), Signalverarbeitung und experimenteller Phonetik je eine Veranstaltung,
    2. aus Parsing II, Generierung, Maschinelle Übersetzung II, Dialogsysteme, Deduktionssysteme sowie Maschinelle Lexikographie und Lexikologie nach Wahl des Kandidaten zwei Veranstaltungen.
  4. Der Schwerpunkt Logik und Semantik umfaßt den Stoff folgender Lehrveranstaltungen:
    1. in Logik II, Semantik III, Sprachphilosophie und algorithmische Semantik je eine Veranstaltung,
    2. aus Logik III, Dialogsysteme und Deduktionssysteme nach Wahl des Kandidaten eine Veranstaltung.

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§20 Zulassungsverfahren

  1. Für das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung und deren Prüfungen gilt §12 entsprechend, wobei die Zulassungsvoraussetzungen anstelle von §11 durch §18 geregelt sind.
  2. Das Zulassungsverfahren für die Studien und die Diplomarbeit ist in §23 und §24 geregelt.

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§21 Prüfungstermine und Meldezeiten

  1. Für die Prüfungstermine und Meldezeiten zur Diplomprüfung gilt §13 entsprechend.
  2. Spätestens bei der Meldung zum letzten Teil der Diplomprüfung ist das gewählte Nebenfach zu benennen.

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§22 Umfang der Diplomprüfung

  1. Die Diplomprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
    1. 2 Klausurarbeiten von je 4 Stunden Dauer über den Stoff der folgenden Veranstaltungen:
      1. Spracherkennung I, Pragmatik, Parsing I
      2. Semantik II, Maschinelle Übersetzung I, Sprachsynthese, algorithmische Syntax
    2. einer mündlichen Prüfung von ca.1 Stunde Dauer über den Stoff des gewählten Schwerpunktes (§19),
    3. der Diplomarbeit (§24)
    4. und
    5. der Prüfung im gewählten Nebenfach
  2. Die Diplomprüfung im Nebenfach besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
    1. Allgemeine Linguistik
      Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
        1. Synchrone Grammatik des Deutschen (z.B. Lexikon, Syntax, Morphologie, Semantik)
        2. Sprachtypologie und/oder kontrastive Analyse und/oder synchrone Grammatik einer Fremdsprache
        3. Wahlveranstaltung*
      1. Synchrone Grammatik des Deutschen (z.B. Lexikon, Syntax, Morphologie, Semantik):
        1. Sprachtypologie und/oder kontrastive Analyse und/oder synchrone Grammatik einer Fremdsprache
        2. Wahlveranstaltung*
          * Die Wahlveranstaltungen können aus den obigen und den folgenden Bereichen gewählt werden: Sprachstatistik, Geschichte der Sprachwissenschaft, Soziolinguistik, Spracherwerb, Sprachgeschichte, Sprachdidaktik/Deutsch als Fremdsprache sowie weiteren Veranstaltungen aus dem Lehrangebot Linguistik.
      2. einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, die sich auf die gemäß a. und b. festgelegten Themenschwerpunkte aus der synchronen Grammatik des Deutschen und der Sprachtypologie und/oder kontrastiven Analyse und/oder synchronen Grammatik einer Fremdsprache erstreckt
    2. Anglistische Linguistik
      1. Klausur in Anglistischer Linguistik von drei Stunden Dauer, sofern sie eine Übersetzung enthält, andernfalls vier Stunden
      2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:
        1. 1 Seminar zur anglistischen Linguistik Beschreibung des Gegenwartsenglischen
        2. 1 Hauptseminar zu einem Thema aus den Bereichen Lexikologie/ Lexikographie: Schwerpunkt Gegenwartsenglisch
        3. 1 Hauptseminar zu einem Thema aus der kontrastiven Linguistik E-D/D-E oder zur Syntax des Gegenwartsenglischen
      3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 2 Übersetzungsübungen Deutsch-Englisch
      4. mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, die sich auf mit dem Fachprüfer zu vereinbarende thematische Schwerpunkte gemäß a - c erstreckt. Sie dienen als Nachweis für die Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf selbstgewählte Bereiche. Ein Teil der Prüfung wird in englischer Sprache abgehalten.
    3. Französische Linguistik
      1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:
        1. Grammatikkurse A und B
        2. eine Übung zum Training des französischen Ausdrucks (z.B. Conversation, Expression écrite et orale)
      2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an: zwei Proseminaren zur französischen Linguistik
      3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:
        1. zwei Hauptseminare zur französischen Linguistik
        2. ein Seminar zur französischen Linguistik
      4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:
        1. Übersetzung Deutsch-Französisch III
        2. Technische sbersetzung Deutsch-Französisch
        3. Technische Übersetzung Französisch-Deutsch
      5. mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, die sich auf mit dem Fachprüfer zu vereinbarende thematische Schwerpunkte gemäß a- d erstreckt. Sie dienen als Nachweis für die Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf selbstgewählte Bereiche. Ein Teil der Prüfung wird in französischer Sprache abgehalten.
    4. Informatik
      Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:
      1. 8 SWS aus dem Studienangebot der Fakultät Informatik, soweit sie nicht bereits für den Studiengang Linguistik vorgeschrieben sind
      2. 8 SWS aus den Kernveranstaltungen der theoretischen, praktischen und technischen Informatik
      3. 8 SWS aus dem Veranstaltungskatalog der Informatik, vorzugsweise konzentriert auf einen Studienschwerpunkt des Diplomstudiengangs Informatik die als studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind (gemäß §9 Abs.3).
  3. In Einzelfällen kann der Prüfungsausschuß Linguistik Ausnahmegenehmigungen für die Wahl anderer Nebenfächer erteilen, soweit deren Stoff- und Prüfungsumfang den genannten Nebenfächern entsprechen bzw. einen direkten Bezug zur (Computer-)Linguistik haben.

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§23 Studienarbeit

  1. Die Studienarbeit ist in dem gewählten Schwerpunkt (§19) anzufertigen und bis zum Ende des 8. Fachsemesters abzulegen. Der Zeitaufwand für die Anfertigung der Studienarbeit soll 200 Stunden nicht überschreiten.
  2. Als Gruppenarbeit ist eine Studienarbeit nur zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Kandidaten durch Bezeichnung der selbständig bearbeiteten Abschnitte eindeutig voneinander abgegrenzt sind.
  3. In der Studienarbeit soll sich der Student unter Anleitung eines Betreuers mit den Arbeitsmethoden im betreffenden Fachgebiet vertraut machen. Das Erlernen der Abfassung des Berichts und der Darstellung der Ergebnisse sind ein weiteres Ausbildungsziel dieser Arbeit. Die Studienarbeit ist bei einer nach §6 prüfungsberechtigten Person anzufertigen.
  4. Das Thema der Studienarbeit ist so zu stellen, daß diese in 3 Monaten abgeschlossen werden kann. Sie muß spätestens nach 6 Monaten abgeschlossen sein.
  5. Der Antrag auf Ausgabe des Themas der Studienarbeit ist beim Prüfungsamt zu stellen. Der Prüfer, der das Thema ausgibt, macht den Tag der Ausgabe aktenkundig. Das Thema einer Studienarbeit kann einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Studienarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
  6. Der Tag der Abgabe der Studienarbeit ist aktenkundig zu machen. Wird die Studienarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Die Arbeit ist spätestens drei Monate nach Abgabe zu bewerten.
  7. Bei der Abgabe der Studienarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er abgesehen von der evtl. Mitwirkung eines namentlich genannten Betreuers - seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

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§24 Diplomarbeit

  1. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Linguistik selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie ist in einem Schwerpunktfach anzufertigen, in dem die Studienarbeit nicht abgelegt wurde. Als Gruppenarbeit ist eine Diplomarbeit nur dann zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
  2. Zulassungsvoraussetzung für die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit ist eine mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Studienarbeit. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung einschließlich der Prüfungen im Nebenfach sollen bis zur Meldung der Diplomarbeit abgelegt sein.
  3. Das Thema einer Diplomarbeit kann nur von einem für das Fachgebiet zuständigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten vergeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß gestatten, daß das Thema einer Diplomarbeit von einem Professor einer anderen Fakultät gestellt wird. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.
  4. Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern (Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten) zu beurteilen. Einer der Prüfer muß Professor sein. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
  5. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
  6. Das Thema einer Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten beiden Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt sechs Monate; sie kann - wenn dies besondere Umstände erfordern - mit dem Einverständnis des Prüfers, der das Thema gestellt hat, vom Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten um höchstens drei Monate verlängert werden.
  7. Der Tag der Abgabe der Diplomarbeit ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Die Arbeit ist spätestens drei Monate nach Abgabe von den beiden Prüfern zu bewerten.
  8. Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit, abgesehen von der Mitwirkung eines namentlich genannten Betreuers, selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

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§25 Bewertung der Prüfungsleistungen

  1. Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt §15 entsprechend.
  2. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn jede der Teilprüfungen nach §22 mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.
  3. Bei der Errechnung der Gesamtnote zählen
  4. Die Bewertung der Prüfungsleistung in den Nebenfächern ist wie folgt festgelegt:
    1. Allgemeine Linguistik
      Die Fachnote ergibt sich als Mittel aus folgenden Noten:
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.1.a Faktor 1
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.1.b Faktor 2
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.1.c Faktor 2
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.1.d Faktor 5
    2. Anglistische Linguistik
      Die Fachnote ergibt sich als Mittel aus folgenden Noten:
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.2.a Faktor 3
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.2.b Faktor 3
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.2.c Faktor 2
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.2.d Faktor 8
    3. Französische Linguistik
      Die Fachnote ergibt sich als Mittel aus folgenden Noten:
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.3.b Faktor 1
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.3.c Faktor 3
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.3.d Faktor 2
      • Leistung nach §22, Abs.2, Nr.3.e Faktor 6
    4. Informatik
      Die Fachnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten nach §22, Abs.2, Nr.4.
  5. Der Prüfungsausschuß kann bei einer Gesamtnote bis 1,3 das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" verleihen.

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§26 Wiederholung der Diplomprüfung

  1. Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in §24 Abs.6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
  2. Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen oder der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt §16 entsprechend.

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§27 Zeugnis

Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt das Prüfungsamt unverzüglich ein Zeugnis aus. Es nennt den gewählten Schwerpunkt und enthält die Fachnoten sowie die Noten des Nebenfachs und der Diplomarbeit. §17 gilt entsprechend. Auf Antrag des Kandidaten ist die Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen. Die Erteilung des Zeugnisses erfolgt spätestens vier Wochen nach Bewertung der letzten Prüfungsleistung. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung.

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§28 Diplomurkunde

  1. Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Diplomprüfung wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. In der Diplomurkunde wird dem Studierenden die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Linguist" bzw. "Diplom-Linguistin" beurkundet. Als Datum der Diplomurkunde ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
  2. Die Diplomurkunde wird vom Rektor und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen.

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IMS Stuttgart / WWW@IMS.Uni-Stuttgart.DE / Mon Feb 23 15:40:21 1998 (hofmanaa)
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